Bilder von "vorsichtiger.de" und pixabay
Hinweis: Die Links führen teilweise zu fremden Webseiten, welche ausdrücklich KEIN Angebot von "vorsichtiger.de" sind, soweit die Zielseiten durch Header, Footer oder sonstige Kenntlichmachung nicht eindeutig "vorsichtiger.de" zugeordnet werden können!
Insbesondere im Herbst, aber auch zu anderen Jahreszeiten mit starken Winden lassen nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene gerne ihre Drachen steigen. Vom Kleinkind bis zum professionellen Lenkdrachensportler ist alles dabei. Die an eine Schnur gebundenen Drachen nennt man auch Fesseldrachen.
Damit der Spaß am Drachensteigen nicht mit einem Schaden an Material oder gar Gesundheit endet empfiehlt "vorsichtiger.de" insbesondere folgende Punkte beim Spiel mit dem Wind zu beachten:
In der Nähe von Stromleitungen lauern Gefahren!
Viel Spaß mit Wind und Drachen wünscht "vorsichtiger.de"
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt auch für das Steigenlassen von Fesseldrachen als traditionelle sportliche Betätigung in der freien Natur (Art. 29 BayNatSchG).
Nach dem Luftverkehrsrecht sind nur Drachen mit einer nicht mehr als 100 m langen Schnur erlaubt. Bei Drachen mit einer mehr als 100 m langen Schnur bedarf es einer Erlaubnis des örtlich zuständigen Luftamts (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LuftVO).
Grundsätzlich darf man Drachen steigen lassen:
Verboten ist das Drachen steigen lassen:
Auch beim erlaubten Betreten von Flächen in der freien Natur und Steigenlassen von Drachen hat jeder mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen und auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Was ist bei organisierten Veranstaltungen und Wettbewerben zu beachten?
Öffentliche Veranstaltungen mit Drachen bedürfen im Übrigen der Genehmigung des Luftamts (§ 24 LuftVG); ggf. sind sie auch der Gemeinde anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis (Art. 19 LStVG).
Wer gegen die naturschutz- oder luftrechtlichen Regelungen oder die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bei Veranstaltungen verstößt oder bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG § 58 Abs. 1 Nrn. 8 und 11 LuftVG, § 43 Nr. 20 LuftVO; Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 LStVG.
Linkfehler bitte an "vorsichtiger.de" melden. Danke!
Anzeigen im Suchergebnis sind als solche gekennzeichnet. Gegebenenfalls bitte ignorieren!
Copyright
Alle Rechte vorbehalten
vorsichtiger.de (Armin Knorr)
Gefällt Ihnen "vorsichtiger.de"?
Möchten Sie diese Webseite unterstützen, dann können Sie hier € 10,- per PayPal spenden!
Vielen Dank!
Sie können die Spende aufgrund fehlender Gemeinnützigkeit jedoch vermutlich nicht steuerlich absetzen.
"vorsichtiger.de" muss Ihre Spenden auch ordentlich versteuern!!!