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"vorsichtiger" beim Drachensteigen

Bilder von "vorsichtiger.de" und pixabay

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"vorsichtiger" beim Drachen steigen lassen!

Was gibt es zu beachten?


Insbesondere im Herbst, aber auch zu anderen Jahreszeiten mit starken Winden lassen nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene gerne ihre Drachen steigen. Vom Kleinkind bis zum professionellen Lenkdrachensportler ist alles dabei. Die an eine Schnur gebundenen Drachen nennt man auch Fesseldrachen.


Damit der Spaß am Drachensteigen nicht mit einem Schaden an Material oder gar Gesundheit endet empfiehlt "vorsichtiger.de" insbesondere folgende Punkte beim Spiel mit dem Wind zu beachten:


In der Nähe von Stromleitungen lauern Gefahren!


  • Es muss ein Mindestabstand von 500 Metern zu Stromleitungen, Oberleitungen von Bahnen und Straßenbahnen eingehalten werden.
  • Verfängt sich ein Drachen in einer Stromleitung, droht ein lebensgefährlicher Stromschlag!
  • Sollte ein Drache in eine Stromleitung geraten, sofort die Schnur loslassen! (Besser vorher ;-))
  • Von der Schnur wegbleiben und nicht versuchen, den Drachen selbst zu "retten"!
  • Mastnummer notieren und sofort den Netzbetreiber, die Gemeinde oder die Polizei verständigen.


  • Keine leitenden Materialien als Drachenschnur verwenden. Hier sind vor allem moderne Karbonfaserschnüre oder metallverstärkte Schnüre für große Lenkdrachen gefährlich.
  • Bei Regen, insbesondere Gewitter können auch nicht leitende Schnüre Strom leiten und sogar durch die Flughöhe der Drachen Blitze anziehen. Es sollte bei einem aufziehenden Gewitter deshalb sofort der Drachen eingeholt werden und auch sich selbst sollte man in Sicherheit bringen, insbesondere weg vom freien Feld und Bäumen.


  • Allgemein gilt, dass die Flughöhe des Drachens, also auch die Länge der Drachenschnur, 100 Meter nicht überschreiten darf



Viel Spaß mit Wind und Drachen wünscht "vorsichtiger.de"


Wie sieht es rechtlich aus?


Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).

Dieses so genannte Betretungsrecht gilt auch für das Steigenlassen von Fesseldrachen als traditionelle sportliche Betätigung in der freien Natur (Art. 29 BayNatSchG).


Nach dem Luftverkehrsrecht sind nur Drachen mit einer nicht mehr als 100 m langen Schnur erlaubt. Bei Drachen mit einer mehr als 100 m langen Schnur bedarf es einer Erlaubnis des örtlich zuständigen Luftamts (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LuftVO).


Grundsätzlich darf man Drachen steigen lassen:

  • auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG)


Verboten ist das Drachen steigen lassen:

  • auf Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen zum Schutz von Tieren vor Störungen an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten oder Beschränkungen für das Betreten (§§ 22 ff. BNatSchGArt. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG)
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten
  • in der Nähe von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen in einem Abstand von weniger als 3 km (§ 16 Abs. 2 Satz 3 LuftVO)


Auch beim erlaubten Betreten von Flächen in der freien Natur und Steigenlassen von Drachen hat jeder mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen und auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen.


Was ist bei organisierten Veranstaltungen und Wettbewerben zu beachten?


Öffentliche Veranstaltungen mit Drachen bedürfen im Übrigen der Genehmigung des Luftamts (§ 24 LuftVG); ggf. sind sie auch der Gemeinde anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis (Art. 19 LStVG).


Wer gegen die naturschutz- oder luftrechtlichen Regelungen oder die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bei Veranstaltungen verstößt oder bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG § 58 Abs. 1 Nrn. 8 und 11 LuftVG, § 43 Nr. 20 LuftVO; Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 LStVG.



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