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"vorsichtiger" mit Scherzen an Halloween

Bilder von "vorsichtiger.de" und pixabay

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Ein Scherz ist oft eine Straftat!

Halloween feiern, aber "vorsichtiger"!


Nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene feiern ausgelassen Halloween. Abgesehen davon, dass dieser aus Amerika (eigentlich Irland) importierte Brauch heidnischen Ursprungs gruseligen Spaß bereitet, können die lustig gemeinten Scherze auch ausarten und die Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten und gar Straftaten erfüllen. Wer nicht öffnet und Süßes herausgibt, dem meinen die feiernden Kinder (und Erwachsenen) einen Streich spielen zu müssen, um diesen zu "bestrafen".


Eltern sollten mit Ihren Kindern im Vorfeld über geplante Späße und Aktionen und deren Grenzen sprechen. Die Konsequenzen bei Regelübertretungen sollten den jüngeren ebenso aufgezeigt werden, wie den älteren die Folgen übermäßigen Alkoholkonsums. Wenn möglich sollten die jüngeren Kinder von volljährigen begleitet werden.


Die Unversehrtheit von Körper und Eigentum der aufgesuchten potenziellen Süßigkeitengeber sind unbedingt zu bewahren.


Beschädigungen an Haus und Garten oder Fahrzeugen derjenigen, welche die Süßigkeiten verwehrt haben, sind in der Regel Sachbeschädigungen, auch wenn "die Substanz nicht dauerhaft beschädigt wird". Das heißt, wer meint Autos oder andere Gegenstände mit Wasserfarben oder feuchtem Papier zu verzieren, kann wegen Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht werden. Wer Gartentüren aushängt und versteckt, kann den Tatbestand eines Diebstahls erfüllen, wenn diese nicht in unmittelbarer Nähe unbeschädigt leicht wieder aufzufinden ist. Ein Schadenersatz kann in jedem Fall, auch bei geringfügigem Schaden gefordert werden. 


Eine Sachbeschädigung kann nach § 303 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Wer meint, randalierend durch die Stadt ziehen zu können und dabei öffentliche Gegenstände, wie Verkehrszeichen, Straßenlaternen usw. beschädigen zu müssen, begeht eine sogenannte "gemeinschädliche" Sachbeschädigung nach § 304 Strafgesetzbuch, die mit bis zu 3 Jahren Haftstrafe bewehrt ist.


Die Feiernden sollten auch daran denken, dass eine erschreckte Person hierdurch schweren Schaden von leichten Verletzungen durch das Zurückschrecken, bis hin zum Tod durch Herzinfarkt erleiden kann. (Körperverletzung  bis hin zur Körperverletzung mit Todesfolge!)


Deshalb "vorsichtiger" bei Scherzen an Halloween!


Fallbeispiele können Sie mit der Suchfunktion in den Archiven der Pressemeldungen finden.


Tipps von "vorsichtiger.de"


  • Wenn Ihr Kind unterwegs ist, sprechen Sie vorher mit diesem über die oben genannten Straftaten.
  • Fordern Sie Ihr Kind auf, sich von anderen Kindern zu entfernen, sollten diese über die Stränge schlagen.
  • Reden Sie mit Ihrem Kind über Sachbeschädigung und fragen ob es ihm gefallen würde, wenn jemand seine Sachen beschädigen würde?
  • Machen Sie Ihrem Kind den Wert von öffentlichen Einrichtungen klar und zeigen Sie auf, dass darin auch Ihre Steuergelder stecken.
  • Vergessen Sie nicht Ihre Vorbildfunktion gegenüber Ihrem Kind. Jedes Eigentum ist gleich viel wert. Egal, wer Eigentümer ist!



Was sollte ich tun, wenn ich Zeuge werde?


  • Schauen Sie nicht weg, wenn Sie beobachten, dass jemand öffentliche Einrichtungen oder Privateigentum beschädigt.
  • Verständigen Sie den Notruf (oder zumindest die Geschädigten) von Ihren Wahrnehmungen.
  • Greifen Sie nicht selbst körperlich ein! Beachten Sie die Regeln der Zivilcourage, insbesondere zu helfen, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. 
  • Einzeltäter, insbesondere aber auch Gruppen können schnell auch zu Gewalt gegen Personen neigen, Alkohol kann hier enthemmend wirken.
  • Wenn Sie Zeuge von Straftaten werden, versuchen Sie der Polizei möglichst genaue Hinweise zu Tatzeit,  Tatort, den Tätern und eventuell benutzten Fahrzeugen.
  • Melden Sie umgehend Schäden, von denen eine Gefahr für Personen ausgehen kann.


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