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Bestandsschutz bei der Aufbewahrung von Waffen
Der Bestandsschutz bedeutet, dass Personen, welche bereits vor dem 7. Juli 2017 im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen waren und die sachgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition bereits vor diesem Zeitpunkt bei der Waffenbehörde nachgewiesen haben, die damals genehmigten Behältnisse (Waffenschränke oder Waffenräume) weiterhin benutzen dürfen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufbewahrung weiterhin in Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A oder B der VDMA 24992 erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft jedoch die zuständige Waffenbehörde.
Der Bestandsschutz gilt nicht für nach dem 7. Juli 2017 angeschaffte Behältnisse, auch wenn diese als Ersatz für vorhandene angeschafft wurden. Für nach diesem Datum angeschaffte Sicherheitsbehältnisse gelten immer die jeweilig zum Anschaffungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Anforderungen.
Werden zusätzliche Waffen angeschafft oder im Bestand ausgetauscht, verlangt die Waffenbehörde in der Regel den Nachweis über ein aktuell erforderliches Wertbehältnis.
Die Waffenbehörde wird nach den zum Zeitpunkt der letzten Anschaffung von Waffen oder Wertbehältnissen geltenden Regelungen die Aufbewahrung prüfen. Je nach Lage des Gebäudes und Gefährdungslage insbesondere aber bei Besitz einer großen Anzahl von Waffen, kann jedoch eine "Nachbewertung" mit Erhöhung des Sicherheitsgrades erforderlich sein.
Für die Bewertung werden in Bayern in der Regel die Zeiträume der Anschaffung
bis 17.10.2011
nach 07.07.2017 und
unterschieden.
Die Entscheidung liegt jedoch einzig und allein bei den zuständigen Waffenbehörden!
(Siehe Waffenbehörden nationales Waffenregister)
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